International children help
Hilfe die ankommt - weil wir es kontrollieren

   Satzung Sofort helfen: Spenden | Mitglied werden
 

ICH - International children help e.V. - Download der Satzung als PDF-Datei

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen ’’ICH – International children help’’. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name ’’ICH –International children help e.V.’’
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 31655 Stadthagen, Schwerdtmannstraße 2.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
     

§ 2

Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ’’Steuerbegünstigte Zwecke’’ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, national und international Kindern in Not durch Sach- oder Geldmittel oder persönliche unterstützende Begleitung zu helfen.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Unterstützung von Forschungsvorhaben sowie medizinische Behandlungen und Operationen im In- und Ausland.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein leukämiekranker Kinder e.V. ersatzweise die Stadt Stadthagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat, Mitglied des Vereins kann auch jede juristische Person oder öffentlichrechtliche Körperschaft werden.
(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichten.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahrs erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand befindet oder gegen den humanitären Geist der Satzung verstößt.

§ 5

Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
(2) Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7

Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten (1. Vorstand), der alleinvertretungsbefugt ist, sowie aus zwei Vizepräsidenten (2. und 3. Vorstand), die gemeinschaftlich zur Vertretung befugt sind. Im Innenverhältnis gilt, dass diese Vertretungsbefugnis nur dann zum Tragen kommt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
(2) Weitere Vorstandsmitglieder ohne Vertretungsmacht können von der Mitgliederversammlung gewählt werden, wie z. B. ein Schatzmeister.

§ 8

Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 9

Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestimmen.

§ 10

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vizepräsident, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des vorsitzenden Vizepräsidenten.
(3) Der Vorstand kann im Umlaufverfahren per E-Mail oder Fax beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§ 11

Beirat

Es kann ein Beirat gebildet werden. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen und abberufen. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen.

§ 12

Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei minderjährigen Mitgliedern, juristischen Personen und öffentlich rechtlichen Körperschaften wird das Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
Zur Ausbildung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
b) Genehmigung des Haushaltsplanes
c) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
d) Entlastung des Vorstands
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
i) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss

§ 13

Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, per Fax oder E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Bei wichtigen Ereignissen kann die Einladungsfrist bis auf drei Tage abgekürzt werden.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung bekannt zu geben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 14

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom amtierenden Vizepräsidenten geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wird von der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter gewählt. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Zweck des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Bei der Änderung der Besetzung der Präsidenten, der Änderung der Satzung sowie der Änderung des Zwecks des Vereins haben die Gründungsmitglieder, deren Mitgliedschaft noch besteht, ein Veto-Recht, wenn mehr als die Hälfte dieser Gründungsmitglieder für dieses Veto-Recht stimmt.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 16

Geschäftsführung

(1) Der Vorstand hat das Recht einen Generalsekretär einzusetzen.

§ 17

Rechnungsprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für den Zeitraum von 3 Jahren.
Stadthagen, 29.09.2005

Download der Satzung als PDF-Datei

mit Ihrem Einkauf über das Socialpower.net unterstützen Sie den ICH e.V.
 

International children help e.V., Sitz: Schwerdtmannstraße 2, 31655 Stadthagen
Tel: 05721 - 9 37 42 80     Fax: 05721 - 9 37 42 89   

Email:info@int-children-help.de